Die Waldgenossenschaft hat eine faszinierende Geschichte und spielt auch heute noch eine wichtige Rolle zum Erhalt unserer Wälder. RENTYOURFOERSTER weiß, wie wichtig der Zusammenhalt gerade in kleinstrukturierten Waldbesitzarten ist. Lassen Sie uns deshalb einen Blick auf die Entwicklung werfen:
Altrechtliche Waldgenossenschaften (historisch gewachsen):
Während Grund- und Landesherren im Mittelalter das sogenannte Forst- und Jagdregal inne hatten, existierte kein Eigentum an Waldflächen im heutigen Sinne. Ortsansässige Bauern waren für die Nutzung z.B. als Hutewald für ihr Vieh, dem Landesherren gegenüber abgabepflichtig. Dieses Privileg der Obrigkeit wurde streng kontrolliert und Verstöße gegen diese Vorrechte hart bestraft. Gerade in Notzeiten kam es zu Wilddieberei und Förstermorden. In gewisser Weise entstand hier sukzessive ein neues Berufsbild.
Erst mit den Preußischen Reformen im 19. Jahrhundert wurden politische Gemeinden zu Selbstverwaltungskörperschaften. Gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke wurden geteilt und gingen in Privateigentum über. Die Nutzungsrechte an Waldflächen blieben jedoch auf die ehemals Abgabepflichtigen beschränkt. Das Königliche Revisionskollegium in Berlin entschied schließlich 1874, dass den sogenannten Gemeindeberechtigten auch das gemeinschaftliche Eigentum an den betreffenden Waldgrundstücken zusteht.
Es bestand jedoch die Gefahr der Zersplitterung des Gemeinschaftswaldes, so dass der Preußische Landtag 1881 ein Gesetz über die Gemeinschaftlichen Holzungen erließ. Fortan wurde die Waldbewirtschaftung unter staatliche Aufsicht gestellt und das Verbot zur weiteren Teilung der Waldflächen trat in Kraft. Die Grundlage für die bis heute geltende Hierarchie im Forstwesen war gegeben.
Zum 1. Januar 1900 wurde das Sachenrecht reichsweit einheitlich im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Gesetz betreffend der Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften von 1875 sah in Preußen die Vereinigung von Parzellenwaldungen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, was jedoch wenig praktische Bedeutung erlangte. Denn bei vielen Waldbauern bestand schlicht weg kein Interesse, sich nach Überwindung der feudalen Abhängigkeit zu einer juristischen Person mit Zwangsmitgliedschaft für die betreffenden Grundstücke und behördlich angeordneten Nutzungsbeschränkungen zusammenzuschließen.
Private Waldbewirtschaftung auf freiwilliger Basis erwies sich als wirtschaftlich erfolgreicher als die Zwangsmitgliedschaft in juristischen Personen.
RENTYOURFOERSTER weiß, das sich bis heute dahingehend nichts verändert hat. Nur durch gemeinsame Überzeugungen und tatkräftige Unterstützung seitens der Betroffenen lassen sich Ziele des Gemeinwohles umsetzen. Unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftliche Interessen oder den Klimaschutz handelt.
In vielen Bundesländern bestehen landesgesetzliche Rechtsgrundlagen für Waldgenossenschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. An dieser Stelle soll nicht weiter auf die rechtliche Entwicklung eingegangen werden. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es in unserem föderalistisch geprägten System, eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzgebungen, vor dem Hintergrund geschichtlicher und neuzeitlicher Entwicklungen gibt. Zahlreiche Waldgenossenschaften blicken auf diese Entstehungsgeschichte zurück und sind ein wesentlicher Teil der ländlichen Struktur.
Waldgenossenschaften heute, häufig eingetragene Genossenschaften (eG)
Das Ziel einer Waldgenossenschaft (WG) ist i.d.R. eine gemeinsame Bewirtschaftung des Waldeigentums zum Nutzen ihrer Mitglieder und zum Wohle der Allgemeinheit. Darüber hinaus gibt es in heutiger Zeit weitere Möglichkeiten zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ökopunkteregelungen, ökologische Energieerzeugung und weitere, die ebenfalls als satzungsgemäße Ziele schriftlich festgehalten werden können. Die Mitglieder|:innen verpflichten sich solidarisch den gemeinsam gesetzten Zielen und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten gemäß zu agieren. Das dieses entsprechend einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgt ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Verpflichtung heraus und ist entsprechend Selbstverständlich.
Der gewählte Vorstand führt zumeist sogenannte „Lagerbücher“ mit grundbuchähnlichem Charakter. Hier sind die Besitzanteile eines jeden Genossen vermerkt. Waldgenosse|:innen kann also nur werden, wer in den Besitz von Anteilen gelangt. Die Eintragung oder jegliche Veränderung der im Lagerbuch geführten Anteile bedarf der Vorlage eines privatrechtlichen Vertrages, besser Notarvertrages über Kauf oder Verkauf von Anteilen, oder dem Erbschein beim Vorstand. Die Forstbehörden sind zur Kontrolle dieser Vorgänge via Waldgesetz verpflichtet.
Das Besondere einer Waldgenossenschaft ist also die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Waldvermögens. Die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplanes obliegt der Beschlusshoheit einer Mitgliederversammlung. Das Risiko des Einzelnen wird durch die Allgemeinheit aufgefangen. Um eine Waldgenossenschaft erfolgreich zu führen bedarf es aktiver Mitglieder die bewusst die Gemeinschaft organisieren und pflegen. Mitglieder aus dem urbanen Bereich in weiter Ferne, oder Jene, die aus beruflichen-, zeitlichen- oder gesundheitlichen Gründen nicht stetig in ihrem Wald zugegen sein können, profitieren gleichermaßen von einer gemeinsamen Waldbewirtschaftung. Das Schaffen zum Wohle des Waldes sollte immer oberstes Ziel einer Waldgenossenschaft sein. Da Waldgenossenschaften im eigenen Interesse denken und handeln, gibt es eine Vielzahl von bemerkenswerten Einflüssen auf die Natur- und Umwelt. Durch die Vielzahl potentieller Mitgliedschaften wird der Blick auf das Handeln im Wald geschärft und stets neu überdacht. Ähnliche Ansätze gibt es in herkömmlichen Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) oder Waldbesitzvereinigungen (WV), die häufig staatlich beförstert werden.
RENTYOURFOERSTER
rät jedem Waldbesitzer seine persönlichen Möglichkeiten gründlich abzuwägen und sich mit den Inhalten einer Satzung genauestens vertraut zu machen. Der Grundgedanke, nicht Alleine mit seinen Bedürfnissen, Ängsten und Nöten da zu stehen und solidarisch das wirtschaftliche Risiko und auch den Nutzen auf alle Schultern zu verteilen, ist gerade für den urbanen Waldbesitz nicht die schlechteste Lösung.
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